Schwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertretung
Herzlich Willkommen auf der Seite der SBV
Unter folgendem Link findet ihr wichtige Informationen & Dokumente, die direkt von der SBV bereitgestellt werden:
Aktuelle Meldungen der SBV
Terminvereinbarung
Termine können sie auch über das gemeinsame Sekretariat des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung täglich von 8.00 - 16.00 Uhr und freitags bis 14.00 Uhr abstimmen.
Welche Aufgaben hat die Schwerbehindertenvertretung?
Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der Schwerbehinderten und der mit ihnen gleichgestellten Beschäftigten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung.
Wir beraten Sie in allen Fragen, die mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer daraus folgenden Behinderung zu tun haben.
Die Belange schwerbehinderter Beschäftigter sind uns sehr wichtig, und wir unterstützen auch diejenigen mit Rat und Tat, die gesundheitliche Probleme haben oder noch nicht als „schwerbehinderte Menschen“ gelten.
Sie können die Schwerbehindertenvertretung ebenso wie den Betriebsrat während der Arbeitszeit aufsuchen.
Versäumnisse der Arbeitszeit, die zur Inanspruchnahme der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, haben keine Minderung des Arbeitsentgeltes zur Folge.
Die Gespräche mit der Schwerbehindertenvertretung sind vertraulich.
Wir werden weiterhin dafür eintreten und einfordern, dass sich die Geschäftsführung mit der Betriebsleitung ihrer Verantwortung gegenüber gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten bewusst ist und deren Integration in den Arbeitsprozess sichergestellt wird.
Was ist eine Schwerbehinderung?
§ 2 SGB IX Begriffsbestimmungen
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
Grad der Behinderung
Die Versorgungsämter stellen das Vorliegen und den Grad der Behinderung fest. Der Grad der Behinderung wird in 10er-Graden zwischen 10 und 100 festgesetzt. Personen mit einem Grad zwischen 30 und 40 können sich auf Antrag bei der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Ab einem GdB 50 und mehr ist eine Person im Sinne des Sozialgesetzes schwerbehindert.
Sprechen Sie uns z.B. zu folgenden Themen an:
- individuelle Begleitung im Rahmen einer Wiedereingliederung
nach Erkrankung mit Krankengeldbezug - Unterstützung bei der Beantragung von Gesundheits- und Rehabilitationsmaßnahmen, bei Rentenanträgen, sowie bei Teil- oder Vollerwerbsminderungsrente
- Begleitung bei der Beschaffung von Hilfsmitteln, z.B. Seh-, Hörhilfen, Bed Mover, elektrisch höhenverstellbarer Tisch etc.
- Vorschläge für Präventionsmaßnahmen im Rahmen des Gesundheitplus+ Programms
- Beratungen im Allgemeinen zum Thema Gesundheit
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), z.B. wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie Unterstützung am Arbeitsplatz oder weiteren Themen benötigen
„Nicht behindert zu
sein, ist kein Verdienst,
sondern ein Geschenk, das
jedem von uns jederzeit
genommen werden kann.“
Richard von Weizsäcker