Ermächtigung Herr Prof. Dr. Peter Hammerer

Chefarzt Urologie & Uroonkologie, Zentrumsleitung Prostatakrebszentrum und Harnblasenkrebszentrum Prof. Dr. Peter Hammerer
Chefarzt Urologie & Uroonkologie, Zentrumsleitung Prostatakrebszentrum und Harnblasenkrebszentrum

Prof. Dr. Pe­ter Ham­me­rer

Salzdahlumer Straße 90, 38126 Braunschweig

Ermächtigungsumfang

Auf Überweisung von Vertragsärzten für Urologie:

  1. Konsiliaruntersuchung in besonderen urologischen Zweifelsfällen mit Ausnahme von Prostataerkrankungen und Problemen der Harninkontinenz zur Abklärung der Frage, ob eine stationäre Behandlung in der Urologischen Klinik der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Salzdahlumer Str. 90, möglich und medizinisch indiziert ist.
    01321, 01602, 26310, 26311, 40110, 40111

  2. Nachbehandlung nach stationär durchgeführten urologischen Eingriffen wegen nicht vorhersehbarer und erst nach Abschluss der poststationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V aufgetretener und den Behandlungserfolg gefährdender Komplikationen.
    Die Daten der stationären und poststationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V sowie die Art der Komplikationen sind bei der Abrechnung anzugeben.
    01321, 01602, 02321, 02323, 26310, 26311, 26321, 26322, 26323, 26325, 40110, 40111

  3. Mitbehandlung von Problempatienten zur Einlage bzw. Wechsel von perkutanen Nierenfistelkathetern, Ureterverweilschienen oder Blasenfistelkathetern.
    01321, 01602, 02321, 02322, 02323, 26310, 26311, 26321, 26322, 26323, 26325, 40110, 40111

Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus des Antragstellers im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.