Ermächtigung Frau Petra Blandau
Petra Blandau
Ermächtigungsumfang
I. Durchführuna folgender Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrages-Ärzte bzw. Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen auf Veranlassung der programmverantwortlichen Ärzte der Screening-Einheit-Ost:
- Teilnahme an der multidisziplinären Fallkonferenz gemäß §§ 13, 21 und 29 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge einschl. der Kostenpauschale für die Teilnahme an den Fallkonferenzen 01758, 40852
- Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle im Rahmen der Abklärungsdiagnostik gemäß § 19 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge.
01755, 01759, 40854, 40855
Il. Auf Überweisung von Vertragsärzten:
- MRT-Untersuchungen der Mamma
24211, 24212, 34431, 40110, 40110, 40111, 91308, 91309
III. Auf Überweisung von ermächtiqten Krankenhausärzten des Städtischen Klinikums Braunschweig gGmbH. Celler Str. 38:
- Stereotaktische Stanzbiopsien der Mamma einschließlich der zur Durchführung notwendiger Mammographien
24211, 24212, 34270, 34271, 34272, 34273, 34274, 40454, 40455 - Mammastanzbiopsien unter Ultraschallkontrolle
08320, 24211, 24212
Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus der Antragstellerin eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus der Antragstellerin im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.
Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.