Ermächtigung Frau Dr. med. Tina Siegmund

Oberärztin Senologie/Brustzentrum Dr. Tina Siegmund
Oberärztin Senologie/Brustzentrum

Dr. Ti­na Sieg­mund

Celler Straße 38, 38114 Braunschweig

Ermächtigungsumfang

Auf Überweisung von Vertragsärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe:

  1. Konsiliaruntersuchungen mit der Frage einer Brustrekonstruktion bei nachgewiesenem MammaCA oder Unfallverletzungen
    01320, 01602, 02340, 02341 , 33041, 40110, 40111

  2. Konsiliaruntersuchung und ggf. Nachbehandlung nach stationär in der Abteilung für Senologie der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Celler Str. 38, durchgeführten Eingriffen wegen nicht vorhersehbarer und erst nach Abschluss der poststationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V aufgetretener und den Behandlungserfolg gefährdender Komplikationen. Die Daten der stationären und poststationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V sowie die Art der Komplikationen sind bei der Abrechnung anzugeben.
    01320, 01602, 02300, 02340, 02341 , 08345, 33041, 40104, 40120

  3. Untersuchungen zum Ausschluss oder Bestätigung einer malignen Erkrankung mittels Stanzbiopsie(n) der Mamma unter Ultraschallsicht, bei Patientinnen die nicht unter das Mammographie-Screening, die prästationäre Versorgung oder ASV nach § 116b SGB V fallen.
    01320, 01601, 01600, 01660, 08320, 40110, 40111, 86900, 86901

Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderliche Zusatzuntersuchungen, Überweisungen an zugelassene Vertragsärzte und MVZ vorzunehmen. Übemeisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofem diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Überweisung von anderen ermächtigten Ärzten tätig werden dürfen.

Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus der Antragstellerin im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.

Nebenbestimmungen zur Ermächtigung

Die Ermächtigung wird mit der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass der Nachweis bezüglich einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung unverzüglich dem Zulassungsausschuss vorzulegen ist. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn der entsprechende Nachweis dem Zulassungsausschuss zur Verfügung gestellt wurde