Ermächtigung Herr Spyridon Monastriotis

Spy­ri­don Mo­na­s­tirio­tis

Salzdahlumer Straße 90, 38126 Braunschweig

Ermächtigungsumfang

Auf Überweisung von Vertragsärzten für Augenheilkunde:

Konsiliaruntersuchung in besonderen Zweifelsfällen bei Lid, Orbita- und Tränenwegserkrankungen zur Abklärung der Frage nach Diagnostik und chirurgischer Interventionsmöglichkeit/lndikation
01321, 06312, 06330, 06331 , 06333, 33000, 33002, 40110, 40111

2. Hornhautvernetzung mit Riboflavin I Corneales Crosslinking
01321, 31364, 31738

Die Fallzahlen zu Punkt 1.2 werden auf 15 Fälle pro Quartal begrenzt.

Il. Auf Überweisung von Vertraasärzten für Augenheilkunde und Kinder- und Jugendmedizin.

Kleinchirurgischer Eingriff am Auge, Untersuchung bei Frühgeborenenretinopathien zur Diagnostik und zur Therapielenkung
01321, 06352, 40110, 40111

Die Fallzahlen zu Punkt Il werden auf 20 Fälle pro Quartal begrenzt.

Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.

Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderliche Zusatzuntersuchungen, Überweisungen an zugelassene Vertragsärzte und MVZ vorzunehmen. Überweisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofern diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Überweisung von anderen ermächtigten Ärzten tätig werden dürfen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus des Antragstellers im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.

Die Ermächtigung wird mit der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass der Nachweis bezüglich einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung unverzüglich dem Zulassungsausschuss vorzulegen ist. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn der entsprechende Nachweis dem Zulassungsausschuss zur Verfügung gestellt wurde.