Ermächtigung Dr. med. Erik Chankiewitz

Chefarzt der Augenklinik Dr. med. Erik Chankiewitz
Chefarzt der Augenklinik

Dr. med. Erik Chan­kie­witz

Salzdahlumer Straße 90, 38126 Braunschweig

Ermächtigungsumfang

  1. Auf Uberweisung von Vertragsärzten für Augenheilkunde:
    Konsiliaruntersuchung in besonderen Zweifelsfällen bei Hornhaut- und Glaukomerkrankeungen zur vollumfänglichen Spezialdiagnostik und Abklärung der Frage nach einem weiteren operativen Eingriff (für Glaukom nur in besonderen Spezialfällen)
    01321 , 06312, 06330, 06331, 06333, 33000, 33002, 40110, 40111
  2. Auf Uberweisung von Vertraqsärzten für Auqenheilkunde und Kinder- und Jugendmedizin:
    Kleinchirurgischer Eingriff am Auge, IJntersuchung bei Frühgeborenenretinopathien zur Diagnostik und zur Therapielenkung 01321, 06352, 40110, 40111

Die Fallzahlen zu Punkt II werden auf 20 Fälle pro Quartal begrenzt.

Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderliche Zusatzuntersuchungen, Überweisungen an zugelassene Vertragsarzte und MVZ vorzunehmen. Überweisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofern diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Uberweisung von anderen ermächtigten Ärzten tätig werden dürfen.

Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus des Antragstellers im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, Ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.