Ermächtigung Herr Prof. Dr. Matthias Antz
Prof. Dr. Matthias Antz
Ermächtigungsumfang
Auf Überweisunq von Vertragsärzten für Innere Medizin - Kardiologie:
Behandlung von Patienten mit Herzrhythmusstörungen, die zur Abklärung einer möglichen Ablationsbehandlung bzw. einer besonderen medikamentösen Therapie einer weiterführenden Diagnostik bedürfen
01321, 13252, 13253, 01602, 02100, 13250, 13551, 13571, 13573, 13574, 13575, 13576, 401 10, 40111
Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.
Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus Krankenhausärztin im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.
Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.