Ermächtigung Herr PD Dr. Marc-Frederic Pastor

Oberarzt Orthopädie & Unfallchirurgie, Leitender Arzt Schulter-, Knie- und Sportorthopädie PD Dr. Marc-Frederic Pastor
Oberarzt Orthopädie & Unfallchirurgie, Leitender Arzt Schulter-, Knie- und Sportorthopädie

PD Dr. Marc-Fre­de­ric Pas­tor

Holwedestraße 16, 38118 Braunschweig

Ermächtigungsumfang

Auf Überweisung von Vertragsärzten für Chirurgie. Orthopädie. Orthopädie und Unfallchirurgie: fachärztlich tätiaen Internisten mit Schwerpunkt Rheumatologie. physikalische und rehabilitative Medizin:

  1. Konsiliaruntersuchung und ggf. Behandlung im Rahmen einer speziellen Schultersprechstunde und/oder Kniesprechstunde zur Abklärung der Frage, ob eine stationäre, operative Behandlung in der Unfallchirurgischen Klinik des Städtischen Klinikums Braunschweig gGmbH, Holwedestr. erforderlich ist.
    01321, 01602, 01620, 01621, 02300, 02341, 02350, 02360, 18311, 18320, 18331, 31900, 32001, 32151, 33050, 34221, 34222, 34230, 34232, 34233, 34234, 34237, 34238, 34240, 34241, 34280, 40110, 40111

  2. Konsiliaruntersuchung in besonderen Zweifelsfällen im Rahmen einer speziellen Schultersprechstunde und/oder Kniesprechstunde.
    01321, 01602, 01620, 01621, 02300, 02341, 02350, 02360, 18311, 18320, 18331, 32001, 32151, 33050, 34221, 34222, 34230, 34232, 34233, 34234, 34237, 34238, 34240, 34241, 34280, 40110, 40111

  3. Nachbehandlung nach stationär in der Unfallchirurgischen Klinik des Städtischen Klinikums Braunschweig gGmbH, Holwedestr. durchgeführten Eingriffen an der Schulter und/oder Knie wegen nicht vorhersehbarer und erst nach Abschluss der poststationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V aufgetretener und den Behandlungserfolg gefährdender Komplikationen (z.B. Infektionen, Instabilität oder Heilungsstörungen).
    Die Daten der stationären und poststationären Behandlung gemäß
    01321, 01602, 01620, 01621, 02300, 02341, 02350, 02360, 18311, 18320, 18331, 31900, 32001, 32151, 33050, 34221, 34222, 34230, 34232, 34233, 34234, 34237, 34238, 34240, 34241, 34280, 40110, 40111

Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderliche Zusatzuntersuchungen, Überweisungen an zugelassene Vertragsärzte und MVZ vorzunehmen. Überweisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofern diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Überweisung von anderen ermächtigten Ärzten tätig werden dürfen.

Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus des Antragstellers im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.