Ermächtigung Herr Prof. Dr. Thomas Gösling

Chefarzt Unfallchirurgie & Orthopädie Prof. Dr. Thomas Gösling
Chefarzt Unfallchirurgie & Orthopädie

Prof. Dr. Tho­mas Gös­ling

Holwedestraße 16, 38118 Braunschweig

Ermächtigungsumfang

Auf Überweisung von Vertragsärzten für Chirurgie und Vertragsärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie:

  1. Behandlung komplexer Frakturen an Extremitäten, Wirbelsäule und/oder Becken.
    01321, 01602, 02300, 02341, 02350, 02360, 18311, 18331, 32001, 32151, 34232, 34233, 34234, 34280, 34503, 40104, 40122, 40124, 40126, 40142, 40110, 40111

  2. Konsiliaruntersuchung in besonderen Zweifelsfällen zur Abklärung der Frage, ob eine stationäre operative Behandlung in der Unfallchirurgischen Klinik der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Holwedestraße, erforderlich ist.
    01321, 01602, 02300, 02341, 02350, 02360, 18311, 18331, 32001, 32151, 34232, 34233, 34234, 34280, 34503, 40104, 40122, 40124, 40126, 40142, 40110, 40111.

  3. Behandlung komplizierter Folgezustände nach stationärer in der Unfallchirurgischen Klinik der Städtischen Klinikum gGmbH, Holwedestraße, durchgeführten Eingriffen wegen nicht vorhersehbarer und erst nach Abschluss der poststationären Behandlung gemäß § 115a SGB V aufgetretener und den Behandlungserfolg gefährdender Komplikationen. 
    Die Daten der stationären und poststationären Behandlung gemäß § 115a SGB V sowie die Art der Komplikationen sind bei der Abrechnung anzugeben.
    01321, 01602, 02341, 02350, 02360, 32001, 32151, 34220, 34230, 34231, 34232, 34233, 34234, 34280, 34281, 40104, 40122, 40124, 40126, 40142, 40110, 40111.

  4. Diagnostik und Behandlung bei Patienten mit Knochen- und Weichteiltumoren.
    01321, 01602, 02341, 34503, 40104, 40122, 40124, 40126, 40142, 40110, 40111

Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderliche Zusatzuntersuchungen, Überweisungen an zugelassene Vertragsärzte und MVZ vorzunehmen. Überweisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofern diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Überweisung von anderen ermächtigten Ärzten werden dürfen.

Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus des Antragstellers im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 1 16b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.