Ermächtigung Frau Dr. Esther Lau

Oberärztin Kinderchirurgie & Kinderurologie Dr. Esther Lau
Oberärztin Kinderchirurgie & Kinderurologie

Dr. Es­ther Lau

Salzdahlumer Straße 90, 38126 Braunschweig

Ermächtigungsumfang

I. Auf Überweisunq von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Chirurqie, Kinderchirurqie, Kinderheilkunde, Orthopädie, Orthopädie und Unfallchirurqie, Dermatologie, Uroloqie:

  1. Konsiliaruntersuchung in besonderen Zweifelsfällen, zur Abklärung der Frage, ob eine stationäre Behandlung in der Abteilung für Kinderchirurgie und Kinderurologie in der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Salzdahlumer Str. 90, erforderlich ist (ausgenommen Traumatologie und kindliche Orthopädie).
    01321, 01602, 33042, 33043, 40110, 40111

  2. Ambulante Nachuntersuchung und Behandlung nach stationär durchgeführten kinderchirurgischen Eingriffen, soweit es sich nicht um eine poststationäre Behandlung gemäß § 115 a SGB V handelt. Die Daten der stationären und poststationären Behandlung sind bei der Abrechnung anzugeben.
    01321, 01602, 02310, 07340, 33042, 33043, 40110, 40111

Die Fallzahlen werden auf 150 Fälle pro Quartal begrenzt.

Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus der Antragstellerin im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach S 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.