Ermächtigung Herr Ahmed Hamdy Khalil

Oberarzt Kinderchirurgie & Kinderurologie Ahmed Hamdy Khalil
Oberarzt Kinderchirurgie & Kinderurologie

Ah­med Ham­dy Kha­lil

Salzdahlumer Straße 90, 38126 Braunschweig

Ermächtigungsumfang

I. Auf Überweisung von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin, Innere Medizin. Chiruraie. Kinderchirurgiet Kinderheilkunde. Orthopädie. Orthopädie und Unfallchirurgie: Dermatologie. Urologie:

  1. Konsiliaruntersuchung in besonderen Zweifelsfällen, zur Abklärung der Frage, ob eine stationäre Behandlung in der Abteilung für Kinderchirurgie und Kinderurologie in der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Salzdahlumer 90, erforderlich ist (ausgenommen Traumatologie und kindliche Orthopädie).
    01321, 01602, 33042, 33043, 40110, 40111

  2. Ambulante Nachuntersuchung und Behandlung nach stationär durchgeführten kinderchirurgischen Eingriffen, soweit es sich nicht um eine poststationäre Behandlung gemäß § 115 a SGB V handelt. Die Daten der stationären und poststationären Behandlung sind bei der Abrechnung anzugeben.
    01321, 01602, 02310, 07340, 33042, 33043, 40110, 40111

Die Fallzahlen werden auf 100 Fälle pro Quartal begrenzt.

Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBMI können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden,

Nebenbestimmungen zur Ermächtigung:

  1. Die Ermächtigung wird mit der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass der Nachweis bezüglich einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung unverzüglich dem Zulassungsausschuss vorzulegen ist. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn der entsprechende Nachweis dem Zulassungsausschuss zur Verfügung gestellt wurde.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus des Antragstellers im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.