Ermächtigung Dr. Marcel Anssar

Leitender Oberarzt Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie, Bereichsleitung Herzchirurgie Dr. Marcel Anssar
Leitender Oberarzt Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie, Bereichsleitung Herzchirurgie

Dr. Mar­cel Ans­sar

Salzdahlumer Straße 90, 38126 Braunschweig

Ermächtigungsumfang

Auf Überweisung von Fachärzten für Innere Medizin - Kardiologie - und Fachärzten für Innere Medizin - Anqioloqie -:

  1. Konsiliaruntersuchung in besonderen Zweifelsfällen der Herzchirurgie zur Abklärung der Frage, ob eine operative Behandlung in der Abteilung für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie in der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Salzdahlumer Str. 90, erforderlich ist.
    01321, 02340, 02343, 40110, 40111

  2. Behandlung komplizierter Folgezustände nach stationär in der Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie in der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Salzdahlumer Str. 90, durchgeführten Eingriffen wegen nicht vorhersehbarer und erst nach Abschluss der poststationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V aufgetretener und den Behandlungserfolg gefährdenden Komplikationen.
    Die Daten der stationären und poststationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V sowie die Art der Komplikationen sind bei der Abrechnung anzugeben.
    01321, 02300, 02310, 02340, 02343, 40110, 40111

Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderliche Zusatzuntersuchungen, Überweisungen an zugelassene Vertragsärzte und MVZ vorzunehmen. Überweisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofern diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Überweisung von anderen ermächtigten Ärzten tätig werden dürfen.

Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus des Antragstellers im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.