Ermächtigung Rheumatologie

Leitende Ärztin Rheumatologie Katja Schmitt-Bieda
Leitende Ärztin Rheumatologie

Kat­ja Schmitt-Bie­da

Salzdahlumer Straße 90, 38126 Braunschweig

Ermächtigungsumfang

I. Auf Überweisung von Vertragsärzten für Innere Medizin -Rheumatologie-, Fachärzten für orthopädie - Rheumatologie:
Therapie und Überwachung von Patienten mit komplexen rheumatlogischen Erkrankungen
01321, 01510, 01511, 02100, 02101, 02340, 02341, 13250, 13700, 13701, 32001, 32011, 32019, 32023, 32030, 32031, 32036, 32042, 32045, 32056, 32057, 32058, 32060, 32061, 32062, 32063, 32064, 32065, 32066, 32068, 32069, 32070, 32071, 32073, 32074, 32075, 32078, 32081, 32082, 32083, 32084, 32085, 32107, 32120, 32122, 40110, 40111

Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderlichen Zusatzuntersuchungen, Überweisungen an zugelassene Vertragsärzte und MVZ vorzunehmen. Überweisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofern diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Überweisung von anderen ermächtigten Ärzten tätig werden dürfen.

II. Auf Überweisung von Vertragsärzten:
Konsiliaruntersuchung in besonderen Zweifelsfällen zur Abklärung der Frage, ob eine spezielle geriatrische oder rheumatologische krankenhaus-behandlung in der MEdizinischen Klinik V der städtischesn Klinikum Braunschweig gGmbH, Slazdahlumer Str. 90, erforderlich ist, ggf. einschließlich einmaliger Beratung des Patienten.
01321, 02340, 02341, 13250, 13701, 32001, 32011, 32019, 32023, 32030, 32031, 32036, 32042, 32045, 32056, 32057, 32058, 32060, 32061, 32062, 32063, 32064, 32065, 32066, 32068, 32069, 32070, 32071, 32073, 32074, 32075, 32078, 32081, 32082, 32083, 32084, 32085, 32107, 32120, 32122, 40110,40111

Die Fallzahlen werden auf insgesamt 70 Fälle pro Quartal begrenzt.

Korrekturen der für den Lesitungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z.B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 3 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus der Antragstellerin im Rahmen der sepzialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.