Ermächtigung Nephrologie
Prof. Dr. med. Jan T. Kielstein
Ermächtigungsumfang
I. Auf Überweisunq von Vertragsärzten für Innere Medizin - Nephrologie -und Urologie:
Konsiliaruntersuchung in Zweifelsfragen der Nephrologie.
01602. 01610, 01621, 32001. 32030, 32056, 32057, 32060, 32061, 32062, 32063, 32064, 32065, 32066, 32070, 32071, 32074, 32081, 32082, 32083, 32086, 32120, 32124, 33042, 40120
Il. Auf Überweisung von Vertragsärzten:
Nephrologische Betreuung nierentransplantierter Patienten, die zuvor in der Medizinischen Klinik V - Klinik für Nieren- und Hochdrückkrankheiten der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Salzdahlumer Straße 90, behandelt wurden, soweit es sich nicht um eine poststationäre Behandlung gemäß S 115 a SGB V handelt.
Die Daten der stationären und poststationären Behandlung sind bei der Abrechnung anzugeben.
01321, 01602, 01610, 01621, 02100, 13601 13602, 32001, 32030, 32056, 32057, 32060, 32061, 32062, 32063, 32064, 32065. 32066, 32070, 32071 , 32074, 32081 , 32082, 32083, 32086, 32120, 32124, 33042, 40120
Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffem, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.
Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderliche Zusatzuntersuchungen, Übe:weisungen an zugelassene Vertragsärzte und MVZ vorzunehmen. Überweisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofern diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Übeweisung von anderen ermächtigten Ärzten tätig werden dürfen.
Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Léistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhäus des Antragstellers im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen
Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.