Ermächtigung Hals-, Nasen- & Ohrenheilkunde
Ermächtigungsumfang
Dr. S. Fahlbusch:
Auf Überweisung von Vertragsärzten für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde:
Ambulante Nachbehandlung und Kontrolluntersuchungen von Tumorkranken, die zuvor stationär in der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Holwedestr. 16, behandelt wurden soweit es sich nicht um eine poststationäre Behandlung gemäß § 115 a SGB V handelt.
Die Daten der stationären und poststationären Behandlung sind bei der Abrechnung anzugeben. 01321, 01602, 01621, 02300, 09311, 09320, 09345, 09350, 33010, 33011, 40120, 40144 Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderliche Zusatzuntersuchungen, Überweisungen an zugelassene Vertragsärzte und MVZ vorzunehmen.
Überweisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofern diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Überweisung von anderen ermächtigten Ärzten tätig werden dürfen.
Dr. C. Schmidt:
- Auf Überweisung von Vertragsärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde:
Ambulante Nachuntersuchung und ggf. -behandlung bei mikrochirurgischen, hörverbessernden oder funktionswiederherstellenden Eingriffen, die in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Holwedestraße, durchgeführt wurden, soweit es sich nicht um eine nachstationäre Behandlung gemäß § 115 a SGB V handelt. Die Daten der stationären und poststationären Behandlung sind bei der Abrechnung anzugeben.
01321, 01602, 09311, 09320, 09321, 09322, 09323, 09325, 09343, 09351, 09360, 09361, 09362, 09364, 093633010, 33011, 34212, 34230, 40120, 40144 - Hörgeräteversorgung in Fällen, die über die Standardversorgung hinausgehen, z.B. voroperierte Patienten, teilimplantierbare Hörgeräte, implantierbare Hörsysteme.
01321, 01602, 09320, 09321, 09322, 09323, 09324, 09325, 09326, 09327, 09343, 09372, 09373, 09374, 09375, 40120, 40144
Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderliche Zusatzuntersuchungen, Überweisungen an zugelassene Vertragsärzte und MVZ vorzunehmen. Überweisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofern diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Überweisung von anderen ermächtigten Ärzten tätig werden dürfen.