Ermächtigung Herr Dr. Ernst Rzesacz

Oberarzt Orthopädie & Unfallchirurgie, Leitender Arzt des Interdisziplinären Wirbelsäulenzentrums Dr. Ernst Rzesacz
Oberarzt Orthopädie & Unfallchirurgie, Leitender Arzt des Interdisziplinären Wirbelsäulenzentrums

Dr. Ernst Rze­sacz

Fichtengrund 1, 38126 Braunschweig

Ermächtigungsumfang

Auf Überweisung von Vertragsärzten für Chirurqie. Orthopädie und Unfallchirurgie und Neurochirurqie:

  1. Behandlung komplexer Frakturen und Folgezuständen von Frakturen an der Wirbelsäule, Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Tumoren an der Wlrbelsäule, Behandlung komplexer degeneratlver Veränderungen an der Wirbelsäule
    01321, 01602, 02300, 02341, 02360, 1831 i , 18331, 32001, 34221, 84222, 34280, 34503, 40104, 40110, 40111

  2. Konsiliaruntersuchung von Patienten mit komplexen Verletzungen/Erkrankungen der Wirbelsäule zur Abklärung der Frage, ob eine stationäre operative Behandlung in der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädische Chirurgie der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH erforderlich ist.
    01321, 016021, 02341 , 32001, 34221, 34222, 34280, 34503, 40104, 40110, 40111

Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z.B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM können während der Laufzelt der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.

Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderliche Zusatzuntersuchungen, Überweisungen an zugelassene Vertragsärzte und MVZ vorzunehmen. Überweisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofem diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Übeweisung von anderen ermächtigten Ärzten tätig werden dürfen.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingiffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlicheh prä-, Intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus des Antragstellers im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung det Tätigkeit im Krankenhaus.