Ermächtigung Frau Dr. Andrea Schmedding

Leitende Abteilungsärztin Kinderchirurgie & Kinderurologie Dr. Andrea Schmedding
Leitende Abteilungsärztin Kinderchirurgie & Kinderurologie

Dr. An­drea Schmed­ding

Salzdahlumer Straße 90, 38126 Braunschweig
Fax: +49 531 595 2934

Ermächtigungsumfang

I. Auf Überweisung von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Chirurgie, Kinderchirurgie, Kinderheilkunde, Orthopädie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Dermatologie, Uroloqie:

  1. Konsiliaruntersuchung in besonderen Zweifelsfällen, zur Abklärung der Frage, ob eine stationäre Behandlung in der Abteilung für Kinderchirurgie und Kinderurologie in der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Salzdahlumer Str. 90, erforderlich ist (ausgenommen Traumatologie und kindliche Orthopädie), dies gilt auch für die vorgeburtliche Beratung von Schwangeren bei angeborenen Fehlbildungen.
    01321, 01602, 01799, 33011, 33042, 33043, 33062, 33073, 33075, 33080, 40110, 40111

  2. Ambulante Nachuntersuchung und Behandlung nach stationär durchgeführten kinderchirurgischen Eingriffen, sowie bei angeborenen Fehlbildungen und komplexen kinderchirurgischen und kinderurologischen Krankheitsbildern, soweit es sich nicht um eine poststationäre Behandlung gemäß § 115 a SGB V handelt.
    Die Daten der stationären und poststationären Behandlung sind bei der Abrechnung anzugeben.
    01321, 01602, 01647, 01648, 02310, 07320, 07340, 33011, 33042, 33043, 33080, 40110, 40111

Die Fallzahlen werden auf 350 Fälle pro Quartal begrenzt.

Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderliche Zusatzuntersuchungen, Überweisungen an zugelassene Vertragsärzte und MVZ vorzunehmen. Überweisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofern diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Überweisung von anderen ermächtigten Ärzten tätig werden dürfen.

Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.

Nebenbestimmungen zur Ermächtigung:

  1. Die Ermächtigung wird mit der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass der Nachweis bezüglich einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung unverzüglich dem Zulassungsausschuss vorzulegen ist. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn der entsprechende Nachweis dem Zulassungsausschuss zur Verfügung gestellt wurde.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus der Antragstellerin eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus der Antragstellerin im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus,