Ermächtigung PD Dr. med. Ruoyu Zhang
PD Dr. med. Ruoyu Zhang
Ermächtigungsumfang
I. Auf Überweisung von fachärztlich tätigen Vertragsärzten für Innere Medizin — Pneumoloaie, Innere Medizin — Hämatologie und Onkologie und Vertragsärzten für Chirurqie:
Konsiliaruntersuchung in besonderen Zweifelsfällen bei Thoraxerkrankungen mit Ausnahme von Herzerkrankungen zur Abklärung der Frage, ob eine stationäre Behandlung in der Klinik für Herz Thorax- und Gefäßchirurgie der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Salzdahlumer Str. 90, erforderlich ist.
01321, 01602, 01610, 01620, 01621, 01622, 02340, 02343, 13662, 40110
Il. Auf Überweisung von Vertragsärzten:
Nachbehandlung komplizierter Folgezustände nach stationär in der Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Salzdahlumer Str. 90, durchgeführten thoraxchirurgischen mit Ausnahme von herzchirurgischen Eingriffen wegen nicht vorhersehbarer und erst nach Abschluss der poststationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V aufgetretener und den Behandlungserfolg gefährdender Komplikationen.
Die Daten der stationären und poststationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V sowie die Art der Komplikationen sind bei der Abrechnung anzugeben.
01321, 01430, 01602, 01610, 01620, 01621, 01622, 02310, 02340, 02343, 02350, 02360, 07340, 13662, 40110
Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderliche Zusatzuntersuchungen, Überweisungen an zugelassene Vertragsärzte und MVZ vorzunehmen. Überweisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofern diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Überweisung von anderen ermächtigten Ärzten tätig werden dürfen.
Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus des Antragstellers im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.
Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.