Ermächtigung Herr Hans Hoyer

 Hans Hoyer

Hans Ho­yer

Fichtengrund 1, 38126 Braunschweig

Ermächtigungsumfang

I. Auf Überweisung von Vertraqsärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde:

Konsiliaruntersuchung (einschließlich ggf. erforderlicher diagnostischer Biopsien) in besonderen Zweifelsfällen zur Abklärung der ob eine stationäre Behandlung in der Hals-Nasen-OhrenKlinik der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Holwedestraße, erforderlich ist. Diese bezieht sich auf folgende Erkrankungen:

  • Tumore im HNO-Bereich einschl. Planung tekonstruktiver plastischer Operationen
  • Erkrankungen des Mittelohres, des Hör- oder Gleichgewichtsorganes
  • Nasennebenhöhlen-Erkrankungen (invasive Diagnostik)

01321 , 01601 , 01602, 02340, 0931 1 . 09313, 09314, 09318, 09320, 09322, 09323, 09330, 09332 09360, 09361 , 33010, 3301 1 , 34212, 34230, 401 10, 401 1 1

Il. Auf Überweisung von Vertragsärzten für Augenheilkunde und für Hals-Nasen-OhrenHeilkunde:

Ambulante Nachuntersuchung und ggf. -behandlung bei endonasalen Eingriffen am Tränennasen-gang, die in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Holwedestraße, durchgeführt wurden, soweit es sich nicht um eine nachstationäre Behandlung gemäß § 115 a SGB V handelt. Die Daten der stationären und poststationären Behandlung sind bei der Abrechnung anzugeben.
01321 , 01601. 01602, 40110. 401 1 1

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 1 15b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus des Antragstellers im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 1 16b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhäng zu erbringensind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.