Wahlärztliche Leistungen

Wie unterscheiden sich ärztliche Wahlleistungen und Regelleistungen?

Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, entstehen Ihnen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen außer den gesetzlichen Zuzahlungen keine gesonderten Kosten.

Wahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Sonderleistungen. Diese sind gesondert zu vereinbaren und vom Patienten zu bezahlen. Für sogenannte wahlärztliche Leistungen bedeutet dies, dass Sie sich damit die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation und Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses hinzukaufen. Selbstverständlich werden Ihnen auch ohne Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung alle medizinisch erforderlichen Leistungen zuteil, jedoch richtet sich dann die Person des behandelnden Arztes ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit.

1. Welche Ärzte sind berechtigt, wahlärztliche Leistungen zu erbringen?

Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung "Chefarztbehandlung" kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. Krankenhausentgeltgesetz KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten und beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären oder teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind. Von diesen Ärzten veranlasste Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses sind darin eingeschlossen. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach § 6a GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 %. Die Rechnungslegung erfolgt im Namen des Städtischen Klinikums und beruht auf den Liquidationsvorschlägen der liquidationsberechtigten Ärzte.

Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder von einem benannten ständigen ärztlichen Vertreter (§4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ/GOZ) erbracht. Die Namen der Chefärzte und ihrer ständigen Vertreter werden Ihnen bei Abschluss eines Wahlleistungsvertrages „Chefarztbehandlung“ ausgehändigt. Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet.

2. Was geschieht, wenn der von Ihnen gewählte Wahlarzt verhindert ist?

Die Rechtsprechung unterscheidet bei der Erbringung einer wahlärztlichen Leistung durch einen ständigen Vertreter des Wahlarztes zwischen vorhersehbarer und unvorhersehbarer Verhinderung des Wahlarztes. Bei einer unvorhersehbaren Verhinderung Ihres Wahlarztes wird die wahlärztliche Leistung von seinem ständigen ärztlichen Vertreter übernommen. Bei Abschluss eines Vertrages für die Wahlleistung "Chefarztbehandlung" erhalten Sie eine Aufstellung aller ständigen Vertreter der Chefärzte unseres Klinikums. Im Falle der unvorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes werden die Leistungen des ständigen ärztlichen Vertreters als wahlärztliche Leistungen in Rechnung gestellt.

Im Falle der vorhersehbaren Verhinderung bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Sie verschieben die Behandlung bis zur Rückkehr des Chefarztes;
  • Sie lassen die Behandlung in Form allgemeiner Krankenhausleistung, d.h. ohne Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen durchführen;
  • Sie lassen die Behandlung von dem benannten ärztlichen Vertreter unter Berechnung der wahlärztlichen Entgelte durchführen.

Im letzteren Falle ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung erforderlich. Diese wird in der Krankenakte dokumentiert und muss von Ihnen unterzeichnet werden. Auch ohne Abschluss einer solchen individuellen Vereinbarung werden Ihnen in der Zeit der Abwesenheit des Wahlarztes alle notwendigen medizinischen Leistungen zuteil.
Die ärztlichen Leistungen von Konsiliarärzten und fremden, ärztlich geleiteten Einrichtungen (z.B. externe Labore) werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet.

3. Wie werden die wahlärztlich erbrachten Leistungen abgerechnet?

Im Einzelnen richtet sich die konkrete Abrechnung nach den Regeln der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte / Gebührenordnung für Zahnärzte (GOÄ/GOZ). Diese Gebührenwerke weisen eine feste Grundsystematik auf.

In einer ersten Spalte wird die abrechenbare Leistung mit einer Gebührenziffer versehen. Dieser Gebührenziffer ist in einer zweiten Spalte die verbale Beschreibung der abrechenbaren Leistungen zugeordnet. In einer dritten Spalte wird die Leistung mit einer Punktzahl bewertet. Dieser Punktzahl ist ein für die ganze GOÄ einheitlicher Punktwert zugeordnet, welcher in Cent ausgedrückt ist und regelmäßigen Änderungen unterliegt. Aus der Multiplikation von Punktzahlen und Punktwert ergibt sich der Preis für diese Leistung, welcher in einer Spalte 4 der GOÄ ausgewiesen ist:

Bei dem festgelegten Preis handelt es sich um den sogenannten GOÄ-Einfachsatz. Dieser Einfachsatz kann sich durch Steigerungsfaktoren erhöhen. Diese berücksichtigen die Schwierigkeiten und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalles. Innerhalb des normalen Gebührenrahmens gibt es Steigerungssätze zwischen dem Einfachen und dem 3,5fachen des Gebührensatzes, bei technischen Leistungen zwischen dem Einfachen und dem 2,5fachen des Gebührensatzes und bei Laborleistungen zwischen dem Einfachen und dem 1,3fachen des Gebührensatzes. Der Mittelwert liegt für technische Leistungen bei 1,8, für Laborleistungen bei 1,15 und für alle anderen Leistungen bei 2,3.

Welche Gebührenpositionen bei Ihrem Krankheitsbild zur Abrechnung gelangen und welche Steigerungssätze angewandt werden, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Einzelleistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden, welchen Schwierigkeitsgrad die Leistungen besitzen und welchen Zeitaufwand sie erfordern.

4. Inanspruchnahme ärztlicher Wahlleistungen durch Neugeborene

In Entbindungsfällen erstreckt sich die Inanspruchnahme von Wahlleistungen durch die Mutter nicht auf Neugeborene. Für Neugeborene bedarf es einer gesonderten Wahlleistungsvereinbarung. Bitte beachten Sie, dass Leistungen für Kinder nicht von der Versicherung der Eltern abgedeckt werden, sondern für Kinder ein eigenes Versicherungsverhältnis begründet werden muss. Falls für ein Kind –aus welchem Grund auch immer- kein eigenes Versicherungsverhältnis zustande kommt, welches die in Anspruch genommenen Wahlleistungen abdeckt, sind die Eltern selbst verpflichtet, die entstandenen Kosten zu tragen.

Wichtiger Hinweis

Für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes verpflichtet. Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung von Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung für Sie bedeuten kann. Prüfen Sie bitte vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung, ob Ihre private Krankenversicherung/ Beihilfe etc. diese Kosten deckt. Beachten Sie bitte auch, dass das Klinikum Braunschweig nicht am so genannten Klinik-Card-Verfahren teilnimmt. Dies bedeutet, dass die Abrechnung der von Ihnen in Anspruch genommenen Wahlleistungen direkt mit Ihnen erfolgt.

Einschränkungen bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen

Die zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten vereinbarten gesondert berechenbaren Wahlleistungen werden im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten des Krankenhauses erbracht, soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden. Das Krankenhaus kann den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung bei Patienten, welche die Kosten einer früheren Krankenhausbehandlung nicht bzw. trotz Fälligkeit verspätet gezahlt haben, ablehnen. Das Krankenhaus kann die Erbringung von Wahlleistungen sofort vorübergehend einstellen, soweit und solange dies für die Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber anderen Patienten erforderlich wird; im übrigen kann die Vereinbarung vom Patienten an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden; aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Abschlagszahlungen bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen

Sofern Wahlleistungen vereinbart worden sind, können seitens des Krankenhauses sowohl angemessene Vorauszahlungen als auch angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden.