Ermächtigung Allgemein- und Viszeralchirurgie

Ermächtigungsumfang

Auf Überweisung von Vertragsärzten für Innere Medizin - Gastroenterologie und Hämatologie und internistische Onkologie-:

  1. Konsiliaruntersuchung und ggf. einmalige Beratung von Patienten mit Tumorerkrankungen im Bereich des Pankreas, Ösophagos, Magen oder hepatobiiiaren Systemenzur Abklärung der Frage, ob eine stationäre chirurgische Behandlung möglich und medizinisch indiziert ist.
    01321, 01602, 01610, 01620, 01621, 01622, 02340, 02341, 40104. 401 10, 401 1 1, 40142
  2. Konsiliaruntersuchung und ggf. einmalige Beratung bezüglich eines Rezidives der unter Punkt 1 des Kataloges genannten Tumorerkrankungen zur Abklärung der Frage, ob einer erneute stationäre chirurgische Behandlung möglich und medizinisch indiziert ist.
    01321, 01602, 01610, 01620, 01621, 01622, 02340, 02341 40104, 40110, 4011 1, 40142

Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 1 15b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang Mitden ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus des Antragstellers im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 1 16b SGB V erbrächt wetden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.