Ermächtigung Herr Dr. Nebojsa Scekic

NEU 2025 04 30N Scekic KEVIN GALASSO
Facharzt für Kinderchirurgie

Dr. med. (Univ. Mon­te­ne­gro) Ne­bo­j­sa Sce­kic

Fichtengrund 1, 38126 Braunschweig
Fax: +49 531 595 2934

Ermächtigungsumfang

Auf Überweisung von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Chirurgie, Kinderchirurgie, Kinderheilkunde, Orthopädie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Dermatologie, Urologie. Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Radiologie:

  1. Konsiliaruntersuchung in besonderen Zweifelsfällen, zur Abklärung der Frage, ob eine stationäre Behandlung in der Abteilung für Kinderchirurgie und Kinderurologie in der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH, Salzdahlumer Str. 90, erforderlich ist (ausgenommen Traumatologie und kindliche Orthopädie), dies gilt auch für die vorgeburtliche Beratung von Schwangeren bei angeborenen Fehlbildungen.
    01321, 01602, 01799, 33011, 33042, 33043, 33062, 33073, 33075, 33080, 40110, 40111

  2. Ambulante Nachuntersuchung und Behandlung nach stationär durchgeführten kinderchirurgischen Eingriffen, sowie bei angeborenen Fehlbildungen und komplexen kinderchirurgischen und kinderurologischen Krankheitsbildern, soweit es sich nicht um eine poststationäre Behandlung gemäß § 115 a SGB V handelt.
    Die Daten der stationären und poststationären Behandlung sind bei der Abrechnung anzugeben.
    01321, 01602, 01647, 01648, 02310, 07320, 07340, 33011, 33042, 33043, 33080, 40110, 40111

Die Fallzahlen werden auf 50 Fälle pro Quartal begrenzt.

Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderliche Zusatzuntersuchungen, Überweisungen an zugelassene Vertragsärzte und MVZ vorzunehmen. Überweisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofern diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Überweisung von anderen ermächtigten Ärzten tätig werden dürfen.

Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus des Antragstellers im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind, wenn die entsprechenden Patienten vom Krankenhaus im Rahmen der ASV versorgt werden.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.