Wahlleistung Begleitperson

Für Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson ohne entsprechende medizinische Notwendigkeit werden folgende Beträge berechnet:

  • Unterbringung einer Begleitperson im Bett: 45,00 EUR
  • Unterbringung einer Begleitperson auf einer Liege: 25,00 EUR

Wichtiger Hinweis

Für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes verpflichtet. Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung von Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung für Sie bedeuten kann. Prüfen Sie bitte vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung, ob Ihre private Krankenversicherung/ Beihilfe etc. diese Kosten deckt. Beachten Sie bitte auch, dass das Klinikum Braunschweig nicht am so genannten Klinik-Card-Verfahren teilnimmt. Dies bedeutet, dass die Abrechnung der von Ihnen in Anspruch genommenen Wahlleistungen direkt mit Ihnen erfolgt.

Einschränkungen bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen

Die zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten vereinbarten gesondert berechenbaren Wahlleistungen werden im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten des Krankenhauses erbracht, soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden. Das Krankenhaus kann den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung bei Patienten, welche die Kosten einer früheren Krankenhausbehandlung nicht bzw. trotz Fälligkeit verspätet gezahlt haben, ablehnen. Das Krankenhaus kann die Erbringung von Wahlleistungen sofort vorübergehend einstellen, soweit und solange dies für die Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber anderen Patienten erforderlich wird; im übrigen kann die Vereinbarung vom Patienten an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden; aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Abschlagszahlungen bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen

Sofern Wahlleistungen vereinbart worden sind, können seitens des Krankenhauses sowohl angemessene Vorauszahlungen als auch angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden.